[WIPPLINGER] [20.09.2010 - 20:56:39] [KEINE BBE] [606 X GELESEN]
Auszug aus dem Bundesnaturschutzgesetz:
(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.